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Zugänglichmachungsverordnung (ZMV)

Gemäß § 191a Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) kann eine blinde oder sehbehinderte Person (im Folgenden: berechtigte Person) verlangen, dass ihr Schriftsätze und andere Dokumente eines gerichtlichen Verfahrens barrierefrei zugänglich gemacht werden. Der Anspruch besteht gemäß § 191a Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 191 Abs. 2 GVG nach Maßgabe der am 01.06.2007 in Kraft getretenen ZMV (BGBl I. S. 215).
Erfasst sind sämtliche der berechtigten Person in dem Verfahren zuzustellenden oder formlos bekanntzugebenden Schriftstücke und - soweit nach der jeweiligen Verfahrensordnung zulässig - elektronischen Dokumente (§ 2 Abs. 1 S. 1 ZMV). Neben gerichtlichen Entscheidungen und Verfügungen sind dies auch solche Dokumente, die von anderen Personen schriftlich oder elektronisch zu den Akten gereicht wurden, z. B. gegnerische Schriftsätze oder Sachverständigengutachten.
Hinsichtlich der Form der Zugänglichmachung sieht die ZMV vor, dass die Dokumente der berechtigten Person schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich, fernmündlich oder in anderer geeigneter Weise zugänglich gemacht werden können (§ 3 Abs. 1 ZMV). Die berechtigte Person hat ein Wahlrecht zwischen diesen Formen der Zugänglichmachung. Die nach § 1 Abs. 3 ZMV verpflichtete Stelle muss deshalb dem Verlangen der berechtigten Person entsprechen und die Zugänglichmachung in der geforderten Form ausführen (§ 6 ZMV). Kosten für die Zugänglichmachung werden nicht erhoben.
Zuständig und zur Erfüllung des Anspruchs auf Zugänglichmachung verpflichtet ist das jeweilige Gericht („verpflichtete Stelle“). Ihm obliegt die Herstellung der Dokumente in eine von der berechtigten Person wahrnehmbare Form. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften im Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren (§ 1 Abs. 3 ZMV).

(Stand: 09.01.2024)

Hier: Erklärung in "Leichter Sprache"

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