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Kosten

Ich will klagen. Kostet das was?

Grundsätzlich ist das sozialgerichtliche Verfahren für Sie als Versicherter kostenfrei, bspw. wenn Sie gerade als Versicherter Leistungen vom Jobcenter, der Rentenversicherung oder der Krankenversicherung erstreiten wollen. Machen Sie ein Recht geltend, obwohl Sie eigentlich weder als Versicherter noch als Leistungsempfänger klagen wollen, können Gerichtskosten anfallen. Das gilt z. B. für Vermieter von Hartz IV-Empfängern oder Rentnern, die Klage wegen ihrer Miete einreichen. Firmen müssen immer Gerichtskosten bezahlen, ebenso wie Arbeitgeber. ACHTUNG: Einen von Ihnen beauftragten Anwalt müssen Sie zunächst immer selbst bezahlen.

Ist eine Barauszahlung oder eine Überweisung vorab für Fahrtkosten, z. B. zu einem Gerichtstermin, möglich? Welche Voraussetzungen müssen vorliegen und welche Anträge gestellt werden?

Eine Barauszahlung vorab ist beim Sozialgericht nicht möglich. Es kann aber beantragt werden, einen Vorschuss auf die Fahrtkosten zu überweisen. Dazu ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, der die Kontoverbindung enthält. Der Antrag ist mindestens fünf Werktage vor dem Termin zu stellen, da die Überweisung einige Tage in Anspruch nimmt.

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